anlässlich seiner ersten Einvernahme bestätigte (act. 1/I/003 S. 3; vgl. auch die bei den Akten liegende E-Mail von X.______ vom 15. Juli 2014 [act. 1/III/004], wonach anzunehmen sei, dass der eben erst wieder angefahrene Personenwagen schneller zum Stillstand gekommen sei als das – mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h herannahende [vgl. oben, E. IV.5b] – Motorrad, er aber nicht beurteilen könne, ob der Personenwagen zum Unfallzeitpunkt komplett stillgestanden sei). Allein der Umstand, dass am Personenwagen des Beschuldigten doch erhebliche Schäden zu verzeichnen sind ((vgl. act. 1/I/017 S. 3 und act.