Davon ausgehend, dass der Beschuldigte am südlichen Ende der Ein-spurstrecke einen Kontrollhalt tätigte (vgl. soeben, E. IV.7a) und da der Kollisionspunkt nur zirka fünf bis sechs Meter von dieser Stelle entfernt liegt (vgl. u.a. act. 1/I/017 S. 2 und S. 3 unten [Endlage minus kurzer Anhalteweg]) sowie weil das Motorrad in geringer Distanz (zirka drei bis vier Meter) zum Personenwagen zu liegen gekommen ist (vgl. u.a. act. 1/I/017 S. 3), erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass der Personenwagen des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision lediglich mit geringer Geschwindigkeit unterwegs war, wie dies auch der Privatkläger zumindest