Gebremst habe er nicht, da er zum Reagieren keine Zeit mehr gehabt habe. Vor der Staatsanwaltschaft hielt der Privatkläger daran fest (act. 1/IV/002 S. 3), dass der Personenwagen noch gefahren sei, als es zur Kollision kam, und zwar mit einer Geschwindigkeit von zirka 20 bis 30 km/h. Er habe noch auszuweichen und zu bremsen versucht. Trotzdem sei das Auto hinten links in ihn hineingefahren. | | | d) Davon ausgehend, dass der Beschuldigte am südlichen Ende der Ein-spurstrecke einen Kontrollhalt tätigte (vgl. soeben, E. IV.7a) und da der Kollisionspunkt nur zirka fünf bis sechs Meter von dieser Stelle entfernt liegt (vgl. u.a. act. 1/I/017 S. 2 und S. 3 unten [