Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 15. Oktober 2014 (act. 13 S. 2 f.) führte er aus, er sei angefahren, habe eine Geschwindigkeit von nicht einmal 10 km/h gehabt und bei der Kollision noch gebremst, aber es sei zu spät gewesen. Der Motorradfahrer sei nicht ausgewichen. Der Privatkläger führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2014 (act. 1/I/003 S. 3) ebenfalls aus, der Personenwagen des Beschuldigten sei bei der Kollision nicht schnell gefahren, vielleicht mit 20 km/h. Er habe noch versucht, nach rechts zu fahren, um die Kollision zu vermeiden, was aber nicht gelungen sei. Gebremst habe er nicht, da er zum Reagieren keine Zeit mehr gehabt habe.