querenden Fussgängern ist (Fussgängerstreifen auf der Sernftalstrasse in unmittelbarer Nähe der Verzweigung, vgl. E. IV.6d). Der Privatkläger seinerseits gibt – weniger detailliert, aber insoweit konstant – an (act. 1/I/003 S. 3; act. 1/IV/002 S. 3): er habe gesehen wie der Personenwagen von Mitlödi hergekommen sei und eingespurt habe, um in Richtung Feuerwehrstützpunkt Kärpf zu fahren. Dann sei dieser beim Abbiegen in ihn hineingefahren. | | | c) Zur Geschwindigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Kollision finden sich unterschiedliche Schilderungen der Beteiligten.