Mangels anderer Beweise zum Einspurverhalten des Beschuldigten ist indes dennoch von dessen Version des Ablaufs auszugehen, zumal er abgesehen von diesem Sachverhaltselement zum weiteren Verlauf seiner Fahrt nach dem Halt auf der Einspurstrecke detaillierte und damit glaubhafte Aussagen machte. Zudem ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte und in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass er bei seinem Halt auf der Einspurstrecke vor dem Losfahren pflichtgemäss (vgl. hinten, E. V.1b-c) auch noch zur Sernftalstrasse hinblickte, um zu prüfen, ob dieser Bereich frei von Verkehr und insbesondere von die Strasse