An dieser Schilderung fällt zwar die Aussage auf, wonach er erstmals erst am Ende der Einspurstrecke stehend zur Gegenfahrbahn geschaut habe, blickt man doch üblicherweise bereits während der Fahrt auf der Einspurstrecke ein erstes Mal zumindest flüchtig dorthin. Mangels anderer Beweise zum Einspurverhalten des Beschuldigten ist indes dennoch von dessen Version des Ablaufs auszugehen, zumal er abgesehen von diesem Sachverhaltselement zum weiteren Verlauf seiner Fahrt nach dem Halt auf der Einspurstrecke detaillierte und damit glaubhafte Aussagen machte.