dem anklagegegenständlichen Linksabbiegen am südlichen Ende des Einspurstreifens zumindest kurz anhielt. Dafür spricht auch, dass gemäss Untersuchungen des kriminaltechnischen Diensts der Kantonspolizei im Bereich der Verzweigung weder Brems- noch Pneuabdruckspuren festgestellt werden konnten (act. 1/I/017 S. 3). Derartige Spuren wären hingegen wohl eher zu verzeichnen gewesen, wenn der Beschuldigte bei seinem Abbiegmanöver keinen solchen Halt eingelegt hätte, wäre er doch auf diese Weise mit einer höheren Geschwindigkeit über die Verzweigung gefahren und zum Kollisionspunkt gelangt (ähnlich auch die Verteidigung in act. 13 S. 6).