vielmehr gab auch der Privatkläger an, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug beim Einspuren angehalten [so explizit in act. 1/I/003 S. 3] und bezog sich die vom Privatkläger geäusserte Geschwindigkeitsangabe auf den Kollisionszeitpunkt [vgl. act1/I/003 S. 3 und act. 1/IV/002 S. 3]). Wenngleich dies nicht mittels weiterer Beweismittel untermauert ist und ein Anhalten auf der Einspurstrecke dann, wenn man keinen Gegenverkehr erblickt, nicht als zwingend geboten erscheint (vgl. hinten, E. V.2b), ist somit aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers sowie in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) als erstellt zu betrachten, dass dieser vor