unrichtig, wenn sie ausführt, gemäss ihm sei der Beschuldigte mit 20-30 km/h auf der Einspurstrecke gefahren und ohne anzuhalten abgebogen; vielmehr gab auch der Privatkläger an, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug beim Einspuren angehalten [so explizit in act. 1/I/003 S. 3] und bezog sich die vom Privatkläger geäusserte Geschwindigkeitsangabe auf den Kollisionszeitpunkt [vgl. act1/I/003 S. 3 und act. 1/IV/002 S. 3]).