Aus denselben Gründen ist mangels anderslautender Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Abblendlicht und nicht mit Fernlicht unterwegs war, zumal der Bereich der fraglichen Verzweigung mit einer Strassenbeleuchtung versehen ist (vgl. E. IV.6a). Weiter sagten sowohl der Beschuldigte als auch der Privatkläger aus, dass Ersterer vor dem Linksabbiegen am südlichen Ende der Einspurstrecke angehalten habe (vgl. u.a. act. 1/I/002 S. 2 und act. 1/I/003 S. 3; die Rechtsvertretung des Privatklägers zitiert diesen in act. 13 S. 4 unrichtig, wenn sie ausführt, gemäss ihm sei der Beschuldigte mit 20-30 km/h auf der Einspurstrecke gefahren und ohne anzuhalten abgebogen;