Laut seinen eigenen Aussagen hat der Beschuldigte beim Einspuren den linken Richtungsanzeiger betätigt (act. 1/I/002 S. 2) und Gegenteiliges lässt sich mangels Zeugen (vgl. act. 1/I/002 S. 3 und act. 1/I/001 S. 5, wo als Auskunftsperson einzig F.______ [vgl. E. IV.4d] genannt wird) nicht (mehr) erstellen, womit dies in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) als erstellt zu betrachten ist. Aus denselben Gründen ist mangels anderslautender Beweismittel davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Abblendlicht und nicht mit Fernlicht unterwegs war, zumal der Bereich der fraglichen Verzweigung mit einer Strassenbeleuchtung versehen ist (vgl. E. IV.6a).