u.a. act. 1/I/002 S. 2 und act. 1/I/003 S. 3). Laut seinen eigenen Aussagen hat der Beschuldigte beim Einspuren den linken Richtungsanzeiger betätigt (act. 1/I/002 S. 2) und Gegenteiliges lässt sich mangels Zeugen (vgl. act. 1/I/002 S. 3 und act. 1/I/001 S. 5, wo als Auskunftsperson einzig F.______ [vgl. E. IV.4d] genannt wird) nicht (mehr) erstellen, womit dies in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) als erstellt zu betrachten ist.