10 Abs. 3 StPO). Dies mitunter, weil der Beschuldigte – der nach eigenen Aussagen beim Autofahren ab und zu Radio höre, nicht aber telefoniere und am Unfallabend nicht einmal ein Mobiltelefon dabeigehabt habe (act. 13 S. 3) – ebenfalls angab, er habe vom herannahenden Motorrad nichts gehört (act. 13 S. 3), was nach dem Gesagten jedenfalls nicht völlig unglaubhaft ist. | |