43 Fotos Nr. 4796, 4798, 4824, 4834 und 4835). Selbstverständlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass es sich bei den beiden Unfallfahrzeugen des Privatklägers und des Beschuldigten um andere Modelle mit unter anderem möglicherweise andersartigen Lärmdämmungs- und Sichtwinkel-Eigenschaften als die beim Augenschein verwendeten Fahrzeuge handelt. Dennoch sind die soeben genannten Umstände mangels anderer diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen bei der nachfolgenden Würdigung jedenfalls untergeordnet auch mit zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 3 StPO).