| | | g) Im Übrigen fiel den Gerichtsmitgliedern, als sie sich anlässlich des Augenscheins im am südlichen Ende des Einspurstreifens abgestellten Polizeifahrzeug befanden, auf, dass das herannahende Motorrad im Innern des Polizeifahrzeugs bei ausgeschalteter Radio- bzw. Musikanlage nur leise hörbar und zudem das Sichtfeld etwas eingeschränkt bzw. jedenfalls nicht derart umfassend war, wie dies gewisse Fotoaufnahmen suggerieren (vgl. z.B. act. 43 Fotos Nr. 4796, 4798, 4824, 4834 und 4835).