Insgesamt ist somit punkto Lichtverhältnisse mangels anderer Beweismittel primär auf die beim Augenschein gewonnenen, vorne wiedergegebenen Eindrücke der Gerichtsmitglieder, insbesondere deren Feststellung des beschriebenen (E. IV.6d-e), ausgeprägten dunklen Bereichs abzustellen. | | | g)