Dies, zumal auf den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen (act. 1/I/017; act. 43) kein Mondeinfluss erkennbar ist, obwohl diese wie soeben erwähnt einige Zeit nach dem Unfall erstellt wurden und daher auf diesen zufolge weiter fortgeschrittener Dämmerung ein Mondeinfluss eher besser als zum Unfallzeitpunkt sichtbar sein sollte. Insgesamt ist somit punkto Lichtverhältnisse mangels anderer Beweismittel primär auf die beim Augenschein gewonnenen, vorne wiedergegebenen Eindrücke der Gerichtsmitglieder, insbesondere deren Feststellung des beschriebenen (E. IV.6d-e), ausgeprägten dunklen Bereichs abzustellen.