Dies lässt sich heute auch sonst nicht mehr verlässlich bzw. auf objektivierte Weise rekonstruieren. Deshalb und zumal zweifelhaft ist, ob der Mond zur Zeit des Unfalls in Schwanden überhaupt bereits aufgegangen war (vgl. www.mondverlauf.de [Eingabe: Schwanden und Unfalldatum 25. Oktober 2013], wonach der Mondaufgang damals dort erst um 23:16 Uhr erfolgte), muss in dubio pro reo davon ausgegangen werden (Art. 10 Abs. 3 StPO), dass allfälliger Mondschein höchstens marginalen Einfluss auf die Lichtverhältnisse am Unfallort bzw. zur Unfallzeit hatte. Dies, zumal auf den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen (act. 1/I/017;