Die Rechtsvertretung des Privatklägers machte in der Berufungsverhandlung vom 23. Oktober 2015 (act. 50 Rz. 2, 6, 12) geltend, dass es am konkreten Unfalldatum, d.h. am 25. Oktober 2013 um zirka 20:45 Uhr, insgesamt heller gewesen sei als am Abend des Augenscheins (20. Oktober 2015 von 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr), weil damals der Mond sichtbar gewesen sei. Allerdings finden sich in den Akten nirgendwo Anhaltspunkte, aufgrund derer sich ermitteln liesse, welcher Einfluss damals vom Mond auf die bei der fraglichen Strassenverzweigung herrschenden Lichtverhältnisse ausging. Dies lässt sich heute auch sonst nicht mehr verlässlich bzw. auf objektivierte Weise rekonstruieren.