49 S. 2) – gewonnene Eindruck, dass in Fahrtrichtung Glarus im Bereich des Fridolin-Gebäudes entgegen den von der Vorinstanz allein gestützt auf die bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen angestellten, entsprechenden Erwägungen (act. 23 E. II.12.) eine schlecht ausgeleuchtete Fläche besteht, geht zumindest andeutungsweise auch aus einigen bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen hervor (vgl. act. 1/I/017 S. 3 oben sowie act. 43 Fotos Nr. 4796, 4798, 4824, 4834 und 4835). Aus diesen Aufnahmen ist der soeben geschilderte Verlauf der Strassenbeleuchtung ersichtlich und lässt sich der genannte dunkle Bereich ebenfalls erahnen.