13 S. 2 f; act. 47 S. 2; vgl. auch die Ausführungen seiner Verteidigung in act. 13 S. 5). Demgegenüber hält der Rechtsbeistand des Privatklägers dafür, im Bereich der Unfallstelle habe eine ausserordentlich gute Beleuchtung bestanden, womit keine Rede davon sein könne, dass es dunkel gewesen sei (vgl. act. 13 S. 4; act. 50 Rz. 2, 6, 12). | | | c) Das Obergericht führte am 20. Oktober 2015 abends ab 20:30 Uhr im Bereich der Unfallstelle einen Augenschein durch. Dieser wurde so terminiert und organisiert, dass in jeder Hinsicht möglichst authentische Verhältnisse wie seinerzeit am Unfalltag (25. Oktober 2013 um zirka 20:45 Uhr) herrschten. Die Kantonspolizei sperrte Teile der Haupt- und der