41) funktionierte (vgl. auch die Aussage des Privatklägers in act. 1/I/003 S. 4). | | | b) Umstritten ist, wie gut die Strasse im Bereich des Unfallorts (Hauptstrasse in Schwanden auf Höhe des Gebäudes der Fridolin Druck und Medien Walter Feldmann AG [nachfolgend: „Fridolin-Gebäude“]) zum Zeitpunkt des Vorfalls aufgrund dieser Strassenbeleuchtung ausgeleuchtet war. Der Beschuldigte gab anlässlich mehrerer Befragungen an, es sei trotz Vorhandenseins einer Strassenbeleuchtung dunkel gewesen und er habe niemanden kommen sehen, sondern der Privatkläger sei mit seinem Motorrad plötzlich aus dem Dunkeln erschienen (vgl. act. 1/I/002 S. 2 ff.; act. 13 S. 2 f;