6. | a) Zu den zum Unfallzeitpunkt herrschenden äusseren Bedingungen ist dem Polizeirapport vom 6. Februar 2014 (act. 1/I/001 S. 1) und der polizeilichen Fotodokumentation (act. 1/I/017) zu entnehmen, dass die Strasse trocken war und nächtliche Lichtverhältnisse herrschten, der Strasse entlang aber die in einem längeren Bereich in regelmässigen Abständen installierte (vgl. act. 1/I/017 S. 2 f. sowie den Planausschnitt der Technischen Betriebe Glarus Süd betreffend öffentliche Beleuchtung, act. 41) Strassenbeleuchtung (Natriumdampflampen, 100 Watt, vgl. act. 41) funktionierte (vgl. auch die Aussage des Privatklägers in act. 1/I/003 S. 4).