Der Beschuldigte seinerseits führte aus, er glaube, das Motorrad sei „eher schnell“ gefahren (act. 1/I/002 S. 3). | | | b) Da keine weiteren Beweise zur vom Privatkläger gefahrenen Geschwindigkeit vorliegen, ist davon auszugehen, dass dieser auf der geraden Strecke (vgl. act. 1/I/001 S. 1; act. 1/I/017 S. 3 oben) unmittelbar vor dem Unfallereignis mit einer Geschwindigkeit von zirka 70 km/h fuhr (zur Frage, ob der Privatkläger vor der Kollision gebremst hat, vgl. hinten, E. IV.7e). | |