23 E. II.11.) davon ausgegangen werden, dass diese Frontbeleuchtung um die Unfallzeit nicht funktionierte bzw. nicht leuchtete (so in einer ähnlichen Fallkonstellation auch OG ZH SB130514 vom 13. März 2014 E. 3.4.1.). Dies, zumal der Privatkläger im Zusammenhang mit dem anklagegegenständlichen Ereignis durch die Jugendanwaltschaft mit Strafbefehl vom 25. Februar 2014 (act. 1/I/029) rechtskräftig (vgl. act. 47 S. 7 oben) wegen Fahrens ohne Licht bei beleuchteter Strasse nachts resp. mit defekten Frontlichtern im Sinne von Art. 41 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 VRV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einem Verweis bestraft wurde. | |