Seitens des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Diensts könne deshalb weder ausgeschlossen noch bestätigt werden, dass zum Unfallzeitpunkt irgendein Licht der Frontbeleuchtung geleuchtet habe. | | | f) Aufgrund dieser Beweislage bestehen zumindest erhebliche, unüberwindliche Zweifel, dass beim Motorrad des Privatklägers in der unmittelbaren Zeitspanne um den Unfall die Frontbeleuchtung in Betrieb war. Daher muss im Folgenden in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO; vgl. vorne, E. IV.2.) mit der Vorinstanz (act. 23 E. II.11.) davon ausgegangen werden, dass diese Frontbeleuchtung um die Unfallzeit nicht funktionierte bzw. nicht leuchtete (so in einer ähnlichen Fallkonstellation auch OG