Darin konstatiert dieser (act. 1/I/018 S. 8), das Motorrad sei mit eingeschaltetem Licht gefahren (gemeint wohl: Lichtschalter auf „Ein“, vgl. auch Polizeirapport [1/I/001 S. 5], Untersuchungsantrag [act. 1/I/016 S. 2] und Fotodokumentation [act. 1/I/017 S. 5]) und beide linke Richtungsanzeiger und das Rücklicht seien zum Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb gewesen. Bei der Frontbeleuchtung habe die wissenschaftliche Untersuchung einen widersprüchlichen Befund ergeben. Seitens des Forensisch-Naturwissenschaftlichen Diensts könne deshalb weder ausgeschlossen noch bestätigt werden, dass zum Unfallzeitpunkt irgendein Licht der Frontbeleuchtung geleuchtet habe. | | | f)