Die Verteidigung weist sodann zutreffend darauf hin (act. 13 S. 6), dass zur Tages- und Jahreszeit des Unfalls auf der Hauptstrasse in Schwanden gewöhnlich nicht überaus viele Motorräder unterwegs sein dürften, womit – trotz mehrerer auf der Hauptstrasse ab Höhe Doppelturnhalle bis zur Unfallstelle bestehender Abzweigungsmöglichkeiten (so der Privatkläger in act. 50 Rz. 11) – der Schluss naheliegt, es könnte sich beim von F.______ gesehenen Motorradfahrer um den Beschuldigten handeln. | | | e) Zusätzlich zu diesen glaubhaften Angaben von F.__