dass der Privatkläger ohne Licht (gemeint wohl: ohne Frontbeleuchtung) herangefahren sei (act. 1/I/002 S. 2 f.). Auch in den folgenden staatsanwaltlichen bzw. vorinstanzlichen Einvernahmen (act. 1/IV/001; act. 13 S. 3) bestätigte er diese Angabe. Anzeichen (wie z.B. Lügensignale), aufgrund welcher diese stets gleichbleibenden Aussagen als unglaubhaft zu werten wären, bestehen keine. | | | d) Sodann liegen Aussagen eines F.______ vor, welche dieser am 7. November 2013 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei machte.