in act. 1/I/004 S. 2). | | | b) Der Privatkläger erklärte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Januar 2014 (act. 1/I/003 S. 5), die (Front-) Beleuchtung an seinem Motorrad habe funktioniert, als er zu Hause losgefahren sei. Ob diese später funktioniert habe, wisse er nicht. Er habe aber nicht bemerkt, dass sie nicht mehr funktioniert hätte. Bei seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft am 8. Juli 2014 (act. 1/IV/002 S. 3) gab er wiederum an, das (Front-) Licht an seinem Motorrad sei eingeschaltet gewesen und habe bei seiner Fahrt gebrannt. | | | c) Demgegenüber machte der Beschuldigte bereits unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei geltend, er sei sich „ganz sicher“,