Es ist daher als erstellt zu betrachten, dass der Unfall – wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl festgehalten – am 25. Oktober 2013 um zirka 20:45 Uhr geschah. Bei der Zeitangabe 21:40 Uhr des Polizeibeamten im Protokoll zur Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Oktober 2013 (act. 1/I/002 S. 2) und in den Aufträgen zur Blut- und Urinentnahme (act. 1/I/006, 010, 011) dürfte es sich hingegen um ein Versehen handeln. | |