Ausserdem war bei dieser vorinstanzlichen Befragung seit dem Unfall bereits längere Zeit verstrichen. | | | c) Als Uhrzeit, zu welcher der Unfall stattfand, wird im Strafbefehl (act. 2) 20:45 Uhr genannt (vgl. auch Polizeirapport [act. 1/I/001 S. 1]). Dies deckt sich mit der Schilderung der Auskunftsperson F.______ (act. 1/I/004 S. 2), wonach er im Zeitraum zwischen 20:30 Uhr bis 21:00 Uhr in Schwanden auf der Hauptstrasse ein in Fahrtrichtung Glarus fahrendes Motorrad gesehen habe, bei welchem vorne kein Licht geleuchtet habe.