13 S. 2: dunkler Schutzhelm). Dies allein ist jedoch seiner Glaubwürdigkeit bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht abträglich, da es sich um ein Detail handelt und der Schutzhelm nach dem Unfall in beträchtlicher Distanz entfernt vom Kollisionsort lag (vgl. act. 43 v.a. Fotos-Nr. 4847 und 4848 sowie hinten, E. IV.7f), d.h. wohl ausserhalb des Bereichs, auf welchen der Beschuldigte nach dem Unfall seine Wahrnehmung hauptsächlich gerichtet hatte. Ausserdem war bei dieser vorinstanzlichen Befragung seit dem Unfall bereits längere Zeit verstrichen.