50 Rz. 2, 9) und sein Motorrad schwarz mit wenigen gelben Verzierungen ist (act. 1/I/001 S. 4; act. 1/I/002 S. 3; act. 1/I/017 S. 4). Aufgrund von Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Glarus ist ferner erstellt, dass der Schutzhelm des Privatklägers weiss mit einigen schwarzen Verzierungen ist (act. 43, Fotos Nr. 4847 und 4848). Diesbezüglich hat somit der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht richtig ausgesagt (vgl. act. 13 S. 2: dunkler Schutzhelm).