Ein Mangel bezüglich dieser Reifen ist daher nicht erstellt. Schliesslich ist im Polizeirapport vom 6. Februar 2014 (act. 1/I/001 S. 4) erwähnt, dass der Privatkläger seit dem 11. Juni 2013 im Besitz eines Führerausweises der Kategorie A1 war, mithin berechtigt war, sein Motorrad CH-Racing CH 50, welches unter die Kategorie Motorrad bis 50 cm3 bzw. max.4 kW fällt, zu lenken (Art. 3 Abs. 2 VZV und Art. 6 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV). | | | b) Weiter ist allseits unstrittig, dass der Privatkläger anlässlich des Unfall-ereignisses schwarze Kleidung getragen hat (act. 1/I/002 S. 3; act. 13 S. 2; act. 50 Rz. 2, 9) und sein Motorrad schwarz mit wenigen gelben Verzierungen ist (act. 1/I/001 S. 4;