Die Kantonspolizei hat sodann die involvierten Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers wie auch deren Fahrberechtigungen anlässlich ihrer Kontrolle auf der Unfallstelle für in Ordnung befunden (1/I/001 S. 3, 4 und 5). Insbesondere ist davon auszugehen, dass in diesem Polizeirapport erwähnt worden wäre, falls die Reifen des Motorrads – wie von der Verteidigung mit nicht näher spezifiziertem Verweis auf bei den Akten liegende Fotoaufnahmen gerügt (act. 47 S. 4; act. 49 S. 2 f.) – tatsächlich übermässig abgefahren gewesen wären. Ein Mangel bezüglich dieser Reifen ist daher nicht erstellt.