3. | a) Zunächst ist unstrittig und erstellt, dass zum Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Unfallereignisses weder die Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten noch jene des Privatklägers eingeschränkt war. Vielmehr fielen bei beiden Personen entsprechende Alkohol- bzw. Drogentests negativ aus (vgl. act. 1/I/006-013). Die Kantonspolizei hat sodann die involvierten Fahrzeuge des Beschuldigten und des Privatklägers wie auch deren Fahrberechtigungen anlässlich ihrer Kontrolle auf der Unfallstelle für in Ordnung befunden (1/I/001 S. 3, 4 und 5).