Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über das Stattfinden dieser Einvernahmen informiert wurde (insbesondere fehlen Vorladungskopien und diesbezügliche Zustellnachweise). Angesichts dessen, dass – wie nachfolgend erwogen wird – ohnehin ein Freispruch des Beschuldigten zu ergehen hat, braucht indes auf diese möglichen Verletzungen der Teilnahmerechte des Beschuldigten (vgl. Art. 147 StPO) nicht weiter eingegangen zu werden. | |