58/1-2, 5, 11-15, 28; vgl. hierzu auch die Vorbringen der Verteidigung in act. 11 S. 3 Rz. 2). Diese Einvernahme erfolgte zudem – gleich wie die spätere staatsanwaltliche Einvernahme vom 8. Juli 2014 (act. 1/IV/002; hier wurde der Privatkläger überdies fälschlicherweise anstatt als Auskunftsperson [vgl. Art. 178 lit. a StPO i.V.m. act. 1/I/005] als Zeuge einvernommen) – nicht in Gegenwart des Beschuldigten. Es ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über das Stattfinden dieser Einvernahmen informiert wurde (insbesondere fehlen Vorladungskopien und diesbezügliche Zustellnachweise).