Nachfolgend ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, welcher Sachverhalt in Bezug auf diese Umstände als erstellt betrachtet werden kann. | | | c) Zu ebendiesen Beweismitteln fällt vorweg auf, dass der Privatkläger erstmals erst am 12. Januar 2014, mithin erst rund zweieinhalb Monate nach dem am 25. Oktober 2013 geschehenen Unfall polizeilich befragt wurde (vgl. act. 1/I/003), obwohl sich dieser vom 19. November 2013 bis am 1. Dezember 2013 nicht mehr im Kantonsspital Graubünden, sondern auf der Rehabilitationsabteilung des Kantonsspitals Glarus sowie ab dem 21. Dezember 2013 überhaupt nicht mehr in Spitalpflege befand (vgl. act. 1/I/014 und act. 58/1-2, 5, 11-15, 28;