Ebenso stellt er nicht in Abrede, dass er bei diesem Abbiegevorgang grundsätzlich vortrittsbelastet war und sich eine Kollision mit dem entgegenkommenden Privatkläger ereignete, durch welche Letzterer verletzt wurde (vgl. u.a. act. 1/I/002, 1/III/001, 13 S. 2, 49 S. 2). | | | b) Umstritten ist demgegenüber, welche Umstände anlässlich dieses Unfall-ereignisses herrschten und ob der Beschuldigte mangelnde Aufmerksamkeit zeigte. Nachfolgend ist daher aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, welcher Sachverhalt in Bezug auf diese Umstände als erstellt betrachtet werden kann.