Ausserdem waren die Sichtverhältnisse bzw. die Sichtbarkeit des Privatklägers bereits Thema der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act. 13 S. 2 f., 5, 7) und aufgrund der Erwägungen im angefochtenen vorinstanzlichen Urteil (vgl. act. 23 E. II.12.) auch des Berufungsverfahrens, sodass sich der Beschuldigte auch in dieser Hinsicht wirksam zu verteidigen vermochte (vgl. denn auch z.B. dessen diesbezügliche Ausführungen in act. 49). | | | IV. Sachverhalt | | | |