329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 379 StPO) kann indes unterbleiben, da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – aufgrund der verfügbaren und bei den Akten liegenden Beweismittel sich ohnehin nicht erstellen lässt, dass der entgegenkommende Privatkläger vor dem Unfallereignis für den Beschuldigten gut sichtbar war, bzw. da dem Gericht diesbezüglich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (insbesondere der am Augenschein gewonnenen Eindrücke) so oder anders erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel verblieben. Ausserdem waren die Sichtverhältnisse bzw. die Sichtbarkeit des Privatklägers bereits Thema der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. act.