heisst es in Bezug auf die für die Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs relevanten Umstände des Verkehrsunfalls lediglich, der Privatkläger sei höchstwahrscheinlich ohne Licht unterwegs gewesen. Weitere Angaben, welche für eine Subsumtion unter den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Beurteilung der Sorgfaltswidrigkeit) unabdingbar sind (vgl. hinten, E. V.2.), so insbesondere Angaben zu den Sichtverhältnissen bzw. zur Sichtbarkeit des Privatklägers, finden sich in der Anklageschrift keine. Eine Rückweisung der mangelhaften Anklageschrift zur Ergänzung an die Anklägerin (Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m.