H.; Schröder, BJM 2015, S. 91 ff.). | | | b) Im zufolge Einsprache als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 28. April 2014 (act. 2 S. 1) heisst es in Bezug auf die für die Beurteilung des gegen den Beschuldigten erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurfs relevanten Umstände des Verkehrsunfalls lediglich, der Privatkläger sei höchstwahrscheinlich ohne Licht unterwegs gewesen.