Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine Rückweisung soll demnach nur dann erfolgen, wenn seitens des Gerichts die Überzeugung besteht, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird. Gelangt das Gericht nach antizipierter Würdigung zum Schluss, dass sich die in der Anklageschrift fehlenden Sachverhaltsaspekte ohnehin nicht erstellen liessen bzw. dass diese in Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Anklagevorwurfs nichts zu ändern vermöchten, ist von einer Rückweisung der Anklage abzusehen (zum Ganzen: OG ZH SB120447 vom 12. November 2013, E. 1.5 m.w.H.; Schröder, BJM 2015, S. 91 ff.).