H.). | | | Das Gericht kann bei mangelhaften Anklageschriften bzw. Strafbefehlen nicht eigenmächtig Korrekturen an diesen vornehmen, ist es doch nicht Anklagebehörde, sondern hat den ihm unterbreiteten Anklagesachverhalt rechtlich zu würdigen (BGer 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.4.1.; OG ZH SB130197 vom 2. Oktober 2014, E. 3.2.2). Gemäss der auch im Berufungsverfahren geltenden (Art. 379 StPO; Schmid, PK-StPO, Art. 329 N 10; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2) Bestimmung von Art. 329 Abs. 2 StPO hat das Gericht vielmehr im Falle von Mängeln der Anklageschrift die Anklage erforderlichenfalls bzw. wenn die Prüfung der Anklage ergibt, dass zurzeit kein Urteil ergehen kann, zur