Strafbefehl umschriebene Sachverhalt nicht nur die Subsumtion aller Merkmale des objektiven, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen muss. Bei Fahrlässigkeitsdelikten sind in der Anklageschrift zum einen das Verhalten, aus dem sich die Pflichtwidrigkeit ergeben soll zu bezeichnen, und zum anderen alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben soll (zum Ganzen: Wohlers, ZK-StPO, Art. 9 N 13 m.w.H.).