2. | a) Der in Art. 9 StPO normierte Anklagegrundsatz verlangt, dass der in der Anklageschrift bzw. im nach erfolgter Einsprache als Anklageschrift geltenden (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) Strafbefehl umschriebene Sachverhalt nicht nur die Subsumtion aller Merkmale des objektiven, sondern darüber hinaus auch die Subsumtion aller Merkmale des subjektiven Tatbestands ermöglichen muss.